S T A T U T E N d e s G O L F C L U B B Ö H M E R W A L D
(Vorversionen=1990 und 1997) Unten angeführten Statuten(änderungen)
ist in der Generalversammlung am 19. März 2010 (Hotel Rührnößl)
zugestimmt worden. Sie wurden am 13. April 2010 bei der Vereinsbehörde
eingereicht bzw. die Änderungen angezeigt.
die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
# neuer Clubname:
statt "Böhmerwald Golfclub Ulrichsberg" NEU "Golfclub Böhmerwald"
# erweiterter Vereinszweck/mittel:
wir dürfen dann auch Golfplätze pauschal pachten/mieten, betreiben und sogar welche errichten oder uns an welchen beteiligen - inkl. Gastrobetriebe; das fehlte bisher.
# Mitgliedschaften
Klarstellung bei Mitgliedschaften (stimmberechtigte Vollmitglieder; stimmrechtslose außerordentliche Mitglieder; Jugend, Anschlussmitglieder b. Firmen, GolfDirekt)
# Aufnahmezertifikat/Einschreibgebühr:
entfällt, weil nicht mehr gelebt; (Wiedereinführung gem. neuer Statuten wäre aber möglich)
# Jahresbeiträge:
deren Arten und Preise werden künftig vom Vorstand nach jährlichen Verhandlungen mit Betreiber/Errichter in einer Spielrechte-Ordnung festgelegt.
# Präsident:
Das Vorschlagsrecht für die Errichtergesellschaft entfällt
# Vertretung im Vorstand:
klarere Regelungen (... wer unterschreibt was?...)
# Generalversammlung:
klarere Regelungen für Art der Einberufung, Teilnahmerecht
STATUTEN des GOLFCLUB BÖHMERWALD
Vorbemerkungen und Inhaltsverzeichnis
Diese Statuten ersetzen die Letztversion aus 1997. Alle in dieser Satzung angeführten Funktions und
Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten. Im Folgenden wird der im § 1 genannte
Name des Vereins auch als „Club“ bezeichnet bzw. abgekürzt.
Inhaltsverzeichnis (Paragraph)
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Rechnungsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Rechte und Pflichten
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Organe des Vereines
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Vertretung und Zeichnung
§ 13 Generalversammlung
§ 14 Rechnungsprüfer
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Rechnungsjahr
Der Verein führt den Namen „Golfclub Böhmerwald“ und hat seinen Sitz in 4161 Ulrichsberg,
Oberösterreich. Das Tätigkeitsgebiet ersteckt sich grundsätzlich weltweit, insbesondere aber auf den
Bezirk Rohrbach und die Gemeinde Ulrichsberg. Das Rechnungsjahr läuft vom 01.10. bis 30.09. eines
Jahres (ÖGVStichtag für Mitgliederzählung; erstmals ab 1.10.2009).
§ 2 Zweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausübung
des Golfsports.
2. Vereinszweck ist ferner die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte der Vereinsmitglieder sowie deren
Gäste, wodurch auch zur Förderung des Tourismus in der Böhmerwaldregion beigetragen werden kann.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Ideelle Mittel:
a) Pflege des Körper und Outdoorsports, insbesondere des Golfspiels für alle Altersstufen
b) Aus und Weiterbildung im sportlichen Bereich durch Lehrgänge und Vorträge
c) Durchführung von sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Wettbewerben
d) Herausgabe von Informationen und Mitteilungen
e) Mitgliedschaft bei Dachverbänden
2. Materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge gem. Spielrechteordnung
b) Erträgnisse aus sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Wettbewerben
c) Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen und Lehrgängen
d) Spenden, Vermächtnisse, Sponsor und Werbeeinnahmen und sonstige Zuwendungen
e) Abschluss von Verträgen zur Erlangung von Spielrechten auf verschiedenen Golfplätzen insbesondere
im Golfpark Böhmerwald in Ulrichsberg.
f) Errichten, Erhalten und Betreiben von Golfplätzen samt üblichen Nebenanlagen insbesondere auch gastro-
nomische Einrichtungen auf eigene Rechnung
g) Erwerb von oder Beteiligung an Unternehmen, die Golfanlagen besitzen oder betreiben.
h) Finanzielle und organisatorische Förderung der Mitglieder zur Erreichung sportlicher Ziele
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die gem. § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines sind:
a) ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht
b) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht
c) Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
2. Ordentliche Mitglieder sind:
Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, soweit sie nicht gemäß Ziffer 3 zu den außerordentlichen
Mitgliedern zählen
3. Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. Personen bis zum Abschluss ihres Studiums,
längstens jedoch bis zur Aberkennung der gesetzlichen Familienbeihilfe
b) Juristische Personen, Körperschaften und Firmenmitglieder. Solche haben für die Dauer der Mitgliedschaft
stets mindestens 1 Person namhaft zu machen, die wie Mitglieder gem. Ziffer 1a bzw. 2 zu behandeln sind.
c) Personen und juristische Personen die nur an gewissen, eingeschränkten Spielrechten interessiert sind
4. Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können über Vorschlag des Vorstandes und Zustimmung der Generalversammlung auf Grund
besonderer Verdienste ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft ist nur für Personen gem. § 4 möglich.
Der vorherige Erwerb eines Aufnahmezertifikates bei oder die Entrichtung einer einmaligen Einschreibgebühr
an die Böhmerwald Golfpark GmbH & CoKG ist dzt. nicht Voraussetzung und liegt im Ermessen dieser oder
ihres/r Pächters/in. Der Club behält sich jedoch vor, solche Ein-malgebühren (wieder) einzuführen, wenn
Maßnahmen zur Erreichung des Vereins-zweckes gem. § 2 dies erforderlich machen.
2. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt formlos und gilt insbesondere durch Erwerb eines der Spielrechte gem.
Spielrechteordnung als angenommen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet letztlich der Vorstand.
Persönliche Ehrenhaftigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind Voraussetzung einer Aufnahme.
Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.
§ 6 Beiträge
1. Die Jahresbeiträge setzen sich aus verschiedenen Teilbeträgen gem. Spielrechteordnung zusammen.
Die Höhe dieser Teilbeiträge für die verschiedenen Mitgliedschaften beschließt der Vorstand. Die Jahresbei-
träge sind jeweils nach Vorschreibung, spätestens bis 28.02. eines Kalenderjahres im voraus zur Zahlung fällig.
2. Sonstige Beiträge sind jeweils innerhalb eines Monats zu bezahlen.
3. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht termingerecht entrichten, sind bis zur Entrichtung der fälligen Beiträge
und Gebühren von der Benützung der gesamten Golfanlage ausgeschlossen. Weiters wird die ÖGVKarte erst
nach vollständiger Bezahlung aller gem. Ziffer 1 genannten Beiträge ausgefolgt.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Statuten, Vereins und Vorstandsbeschlüsse und insbe-
sondere nach Maßgabe seines individuell erworbenen Spielrechtes gem. Spielrechteordnung
a) gegebenenfalls vorhandene Clubeinrichtungen zu benützen oder
b) durch den Club verhandelte Benützungsrechte auf diversen Golfanlagen mitzubenützen
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Generalversammlungen. Einzuladen und stimmberechtigt
sind lediglich ordentliche Mitglieder gem. § 4.2 bzw. 4.3b. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine
Stimme und besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
3. Jedes Mitglied erfüllt seine Pflichten durch:
- Unterstützen und Fördern der Clubzwecke und –zieles,
- Wahrung des Vereinsansehens und pünktliche Entrichtung aller Beiträge und Gebühren
- Einhaltung des gem. Spielrechteordnung erworbenen Spielrechtsumfanges, sowie der Golfetikette gem.
ÖGV und der Haus bzw. Platzordnung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt gem. Ziffer 2
b) Ausschluss gem. Ziffer 3
c) Tod
d) Auflösung/Löschung der juristischen Person bzw. Körperschaft
2. Ein Austritt muss bis 15.09. - mit Wirkung 30.09. - eines Jahres schriftlich an das Club-
büro erklärt werden. Bei verspätetem Ein-gang der Austrittserklärung besteht für das folgende
Kalenerjahr Ersatzpflicht der dem Club angelasteten ÖGV- und OÖGV-Beiträge für das Folgejahr.
3. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn gegen die Statuten bzw.
satzungsgemäße Beschlüsse oder Bestimmungen gem. § 7.3. verstoßen wird. Vor Entscheidung
über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss muss mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe des Grundes erfolgen. Ausgeschlos-
sene Mitglieder bleiben verpflichtet, die Beiträge und Gebühren für das laufende Vereinsjahr zu ent-
richten. Auf dem Rechtsweg, insbesondere auch auf die Anrufung des Schiedsgerichtes wird bei
einem Ausschlussverfahren verzichtet.
§ 9 Organe des Vereines
1. der Vorstand (§10, §11, §12)
2. die Generalversammlung (§13)
3. die Rechnungsprüfer (§14)
4. das Schiedsgericht (§15)
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, mindestens einem, höchstens zwei Vizepräsidenten,
einem Kassier, einem Schriftführer und max. 5 weiteren Mitgliedern. Eine Mitgliedschaft gem. § 4.2. bzw.
4.3b. ist Voraussetzung in den Vorstand gewählt zu werden.
2. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Im Innenverhältnis beginnt die Periode mit
Annahme der Wahl und endet mit Beginn einer Folgeperiode. Im Außenverhältnis beginnt und endet sie
gem. Vereinsregistereintrag.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode kann dessen Stelle
durch Kooptierung durch den Vorstand nachbesetzt werden, dem in der nächsten Generalversammlung zu-
gestimmt werden muss. Soweit die Vorstandsmitglieder in der Höchstzahl nicht gewählt sind, kann bis zu
dieser in einer Generalversammlung nachgewählt oder durch den Vorstand kooptiert werden.
3. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel oder bei Beschluss der Generalversammlung per Acclamation in drei
Wahlgängen (Präsident, Vizepräsident und Vorstand). Wiederwahl und Wiederbestellungen sind zulässig.
Wird bei der Wahl die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Vorschlägen mit den
meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich
5. Für bestimmte Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse (Jugend, Damen, Senioren, Mann-
schaft, …) bilden und zu denselben auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder beiziehen. Die Vor-
sitzenden (Captain) sind dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig. Weites haben sie Budgets zu erstellen
und diese vom Vorstand bewilligen zu lassen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
a) alle seine Mitglieder schriftlich unter Angabe von Datum, Zeit und Ort (zumindest email) eingeladen wurden
und
b) mind. 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter entweder der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sind
und
c) Tagesordnungspunkte angeführt sind.
Grundsätzlich muss die Sitzung des Vorstandes vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem
Vizepräsidenten einberufen werden. Verlangen mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder eine Sitzung, so
muss auch einberufen werden.
7. Beschlüsse können nur zu den in der Tagesordnung angeführten Punkten erfolgen. Durch einstimmigen
Beschluss können solche Punkte in der Sitzung selbst nachgenannt werden. Zur gültigen Beschlußfassung
genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
(=in dieser Reihenfolge: Präsident, Vizepräsident, der Einberufende). Über Vorstandssitzungen ist durch
einen vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer (meist Schriftführer) ein Ergebnisprotokoll zu führen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
- die gesamte Leitung und Verwaltung der Clubangelegenheiten Erlass der Spielrechte, Platz und
Hausordnung
- die Verwaltung des Clubvermögens
- die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Erledigung aller Angelegenheiten
zur Erreichung der Vereinsziele, die nicht ausdrücklich anderen Organen in dieser Satzung vor behal-
ten sind.
§ 12 Vertretung und Zeichnung
Nach außen hin wird der Club durch den Präsidenten, bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten.
Sind auch diese verhindert, vertritt ein vom Vorstand nominiertes Vorstandsmitglied.
Schriftstücke (außer Informationen), Verträge und Finanzangelegenheiten sind vom Präsident oder einem
Vizepräsident, jeweils gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier zu zeichnen.
Derartigen Vereinbarungen muss ein Vorstandsbeschluss vorausgehen.
§ 13 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mit-
glieder gem. § 4. Die Einladung, welche auch die Tagesordnung enthalten muss, ist mindestens 14 Tage vorher
schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder gem. § 4.2. und 4.3b an die letzt bekannte Adresse zu senden.
Die Frist beginnt mit der Absendung (Poststempel) und zählt einschließlich Generalversammlungstag. Die or-
dentliche Generalversammlung muss mind. einmal jährlich abgehalten werden.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist über Beschluss des Vorstandes oder über Verlangen von
mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder (§ 4.2. inkl. 4.3b.) schriftlich einzuberufen.
3. Die Generalversammlung ist für die Beschlussfassung folgender Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung für das Berichtsjahr sowie Genehmigung
des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für das kommende Jahr
c) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
e) Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern diese Anträge mindestens 7 Tage
vor der Generalversammlung (Poststempel oder Empfangsbestätigung durch Präsident; inkl. GVTag) schrift-
lich beim Vorstand eingebracht wurden.
f) Ernennung und Enthebung von Ehrenmitgliedern
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Clubs
4. Den Vorsitz einer Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident oder
ein vom Vorstand nominiertes Vorstandsmitglied. Aufgabe des Vorsitzenden ist die Leitung der Generalversam-
mlung, Anträge vorzubringen und darüber abstimmen zu lassen.
5. Gültige Beschlüsse können unbeschadet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nur ge-
fasst werden, wenn
- ordnungsgemäß einberufen wurde (Zi. 1)
- Anträge in der Tagesordnung der Einladung angeführt sind,
- Anträge nachträglich durch Mitglieder mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingebracht
wurden
- während der Generalversammlung Anträge durch Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung von 75% der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgenommen werden.
6. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Clubs bedarf der Zustimmung von 75 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
7. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll durch einen der Generalversammlung ge-
wählten Schriftführer aufzunehmen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 14 Rechnungsprüfer
1. In der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer und 2 Ersatzmitglieder auf die Dauer von
3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Gebarungskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsab-
schlusses und die Berichterstattung an den Vorstand und in der Generalversammlung. Weiters obliegt
es den Rechnungsprüfern, den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassiers zu stellen.
§ 15 Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus den Clubverhältnissen zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitglieder und
dem Vorstand entscheidet das Schiedsgericht (im Sinne des Vereinsgesetzes). Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand. Das Schiedsgericht besteht aus jenen Vereinsmitgliedern, welche von der General-
versammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt wurden. Mitglieder des Vorstandes können nicht dem
Schiedsgericht angehören.
Den Vorsitzenden wählen die 3 Mitglieder jeweils selbst und entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit,
wobei auch der Vorsitzende mitzustimmen hat und das Schiedsgericht vollzählig sein muss.
Die Entscheidung hat nach besten Wissen und Gewissen zu erfolgen und kann nicht angefochten werden.
Auf Bestimmungen dieser Satzung und insbesondere auf Vereinszweck und –ziel ist Bedacht zu nehmen.
§ 16 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines ist das nach Abdeckung der bestehenden und evtl. künftigen Verbindlichkeiten
verbleibende Clubvermögen für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.
//Version 19März2010